Meldung vom 28.05.2025 Anhörungsverfahren gem. Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
B E K A N N T M A C H U N G
Wassergesetze; Hochwasserschutz Polder Offenberg/Metten
Bauabschnitt 02 nördlich der Autobahn BAB 3
Anhörungsverfahren gem. Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Für folgendes Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das den Vorgaben des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) entspricht durchgeführt:
Mit den Hochwasserschutzmaßnahmen im Zuge des Donauausbaus, Teilabschnitt 1: Straubing-Deggendorf, soll auch im Polder Offenberg/Metten der Schutz vor Hochwässern der Donau verbessert werden. Ziel der HWS-Maßnahmen des Donauausbaus ist die Erhöhung des Schutzgrades des bestehenden HWS-Systems, das aktuell einen Schutz vor einem ca. 30- jährlichen Hochwasserereignis (HQ30) der Donau bietet, auf einen Bemessungshochwasserabfluss von 3.400 m³/s am Donaupegel in Pfelling. Damit wird im Abschnitt Straubing-Deggendorf nach derzeitigem Stand ein Schutz vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) der Donau sichergestellt. Die Erhöhung des Schutzgrades soll vor allem für bestehende Siedlungen hergestellt werden. Gleichzeitig müssen wesentliche nachteilige Auswirkungen sowohl auf die Unterlieger als auch auf die Anlieger innerhalb des Teilabschnittes 1: Straubing-Deggendorf vermieden werden.
Der Rückstau der Donau bei einem HQ 100 erstreckt sich jedoch über die Trasse der Autobahn A3 hinaus nach Norden. Der nördliche der Autobahn A3 liegende Rückstaudeich ist nicht Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen im Zuge des Donauausbaus, TA 1, Straubing-Deggendorf. Um den Polder Metten/Offenberg vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis der Donau zu schützen, muss der nördlich der Autobahn A3 liegende Rückstaudeich auf den Schutzgrad HQ100 ausgebaut werden.
Dieser Ausbau ist Ziel des hier vorliegenden Vorhabens Hochwasserschutz Polder Offenberg/Metten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.
Dies geben wir hiermit mit folgenden Hinweisen bekannt:
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 02.06.2025 bis 01.07.2025
· in der Gemeinde Offenberg und
· im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf (Zimmer-Nr. 210/II.Stock)
während der Sprechzeiten bzw. allgemeinen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Antragsunterlagen sind auch auf der Internetseite
· des Landkreises Deggendorf unter
www.landkreis-deggendorf/aktuell/bekanntmachungen und
· auf den Internetseiten der Gemeinde Offenberg einsehbar.
Jeder, dessen Belange von dem geplanten Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 15.07.2025
· bei der Gemeinde Offenberg oder
· beim Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf (Zimmer-Nr. 210/II. Stock) Einwendungen gegen den ausgelegten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Abgabe von Einwendungen durch einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, sind innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Werden Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden zusätzlich gesondert vom Erörterungstermin benachrichtigt.
Werden von mehr als 50 Beteiligten Einwendungen erhoben, so können diese Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Deggendorf,
Landratsamt Deggendorf
Kategorien: Aktuelle Meldungen, Bekanntmachungen
Gemeinde Offenberg