Gemeinde Offenberg Gemeinde Offenberg

Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan

Meldung vom 10.07.2023 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB / Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

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Der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg hat in seiner Sitzung am 30.01.2019 den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan einzuleiten.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan mit Erläuterungsbericht erfolgte während der Zeit vom 29.06.2022 bis einschließlich 31.08.2022. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, an den Verfahren beteiligt.

In seiner Sitzung am 29.03.2023 befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg eingehend mit den Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangen sind und billigte den Entwurf des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan mit Erläuterungsbericht, jeweils in der Fassung vom 29.03.2023.

Die Entwurfsunterlagen zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und Erläuterungsbericht liegen während der Zeit vom

18.07.2023 bis 29.09.2023

in der Gemeindeverwaltung, Neuhausen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 7 (EG) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Alle umweltbezogenen Informationen werden zusammen mit dem Flächennutzungsplan ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu den Entwürfen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgeben.

Parallel zur öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde Offenberg die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den Plan-Entwürfen und Begründungen ein (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gem. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht der Privatperson gegenüber genutzt.
 
Entwurfsunterlagen zur Auslegung:
- Bekanntmachung   >>>
- Entwurf Flächennutzungsplan (Nordteil)   >>>
- Entwurf Flächennutzungsplan (Südteil)   >>>
- Entwurf Flächennutzungsplan (Legende)   >>>
- Entwurf Erläuterungsbericht   >>>
- Entwurf Themenkarte Schutzgut Boden   >>>
- Entwurf Themenkarte Schutzgut Wasser   >>>
- Entwurf Themenkarte Schutzgut Mensch   >>>
- Entwurf Themenkarte Schutzgut Flora   >>>
- Entwurf Themenkarte Schutzgut Landschaft, Kultur- und Sachgüter   >>>
- Standard-Datenbogen besondere Schutzgebiete   >>>
Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung   >>>

Kategorien: Aktuelle Meldungen, Bauleitplanung, Bekanntmachungen

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