Meldung vom 22.10.2020 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB / Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2019 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne von § 12 Baugesetzbuch (BauGB) im Ortsteil Neuhausen für das Gebiet mit dem Namen „Zieglstadl“ beschlossen.
Die Lage des räumlichen Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Es umfasst das Grundstück Fl.Nr. 1076, Gemarkung Offenberg.
Vorrangiges Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Konzept mit Pflegeformen sowie überwiegend alters- bzw. seniorengerechtem Wohnen.
In der Sitzung am 30.09.2020 hat der Gemeinderat den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich Grünordnungsplan und Begründung gebilligt.
Um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, wird der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 31.07.2014 gebilligte Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 30.09.2020 während der Zeit vom
29.10.2020 bis 30.11.2020 |
in der Gemeindeverwaltung, Neuhausen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 7 (EG) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
In dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, sich über die beabsichtigte Planung zu informieren und sich zu äußern. Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtig bleiben können, sofern die Gemeinde Offenberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung:
Vorentwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan / Begründung
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