Meldung vom 16.05.2024 Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Immer wieder bekommt die Gemeinde Anfragen über das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen. Dazu hat die Gemeinde keine eigene Verordnung, somit gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Innerhalb von Ortschaften ist das Verbrennen ganzjährig grundsätzlich verboten. Außerhalb von Ortschaften dürfen pflanzliche Gartenabfälle nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, werktags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr verbrannt werden. Bestimmte Anforderungen des Brand- und Immissionsschutzes sind zu beachten.
Für das Verbrennen landwirtschaftlicher Abfälle gelten folgende Bestimmungen:
Strohige Abfälle dürfen nur verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist, oder sie im Boden nicht genügend verrotten können. Das Verbrennen muss rechtzeitig, also spätestens 7 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung bei der Gemeinde angezeigt werden, weil dies dem Landratsamt weitergemeldet werden muss. Krautige Abfälle dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen. Außerdem ist das Verbrennen nur außerorts an Werktagen von 08:00 bis 18:00 Uhr zulässig.
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