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Änderung des Bebauungsplanes „Finsing Gutshof II“ durch das Deckblatt Nr. 3

Meldung vom 31.05.2023 Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB / Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan „Finsing Gutshof II“ durch das Deckblatt Nr. 3 im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB in folgenden Punkten zu ändern:

Anlass der Änderung ist die Überbauung der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit Ortsrandeingrünung durch ein Nebengebäude auf der Parzelle 21 (Gutshof 1). Das Deckblatt beinhaltet folgende Änderungen:

·      Der Nordrand der festgesetzten Grünfläche wird in ein Baugrundstück umgewandelt.
·      Durch ergänzende Festsetzungen wird ein Mindestmaß an Eingrünung angestrebt.
·      Die Erweiterung von Parzelle 21 ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Erweiterung des Eingriffes.
·      Der Grünflächenverlust / erhöhte Eingriffsumfang wird über ein externes Ökokonto kompensiert.
 
Der Änderungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

In der gleichen Sitzung billigte der Gemeinderat den Entwurf des Deckblattes Nr. 3 mit Begründung in der vorliegenden Fassung vom 10.05.2023. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Es wird deshalb das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. 

Der Entwurf mit Begründung liegt in der Zeit vom

09.06.2023 bis 10.07.2023

in der Gemeindeverwaltung, Neuhausen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 7 (EG) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gem. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Entwurfsunterlagen:

Entwurf Deckblatt Nr. 3 - Planung
Entwurf Deckblatt Nr. 3 Begründung
Entwurf Deckblatt Nr. 3 Bestand

Kategorien: Aktuelle Meldungen, Bauleitplanung, Bekanntmachungen

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