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Änderung des Bebauungsplanes „GE Moosgasse II“ durch das Deckblatt Nr. 1

Meldung vom 20.07.2022 Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB / Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

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Der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg hat in seiner Sitzung am 29.06.2022 beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan „GE Moosgasse II“ durch das Deckblatt Nr. 1 im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB in folgenden Punkten zu ändern:
 
Der Bebauungsplan „GE Moosgasse II“ umfasst den südlichen Teil des Gewerbegebietes und somit jenen, der an die freie Landschaft und nicht wie der nördliche Teil (GE Moosgasse I) an Wohnbebauung grenzt. Er umfasst ca. 5 ha und war grundsätzlich ausschließlich als Lagefläche für die Firma MAX STREICHER GmbH & Co KG aA. gedacht. 
Im Laufe der letzten Jahre ergaben sich jedoch u. a. auch im nördlichen Teil „GE Moosgasse I“ Änderungen, so dass dort Entwicklungen weg vom produzierenden Gewerbe hin zur Lagerhaltung von statten gingen. Neben Gründen der firmeninternen Logistik sind die Gründe dieser Entwicklung auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Norden Wohngebiete angrenzen, welche in der Vergangenheit durch produzierende Gewerbeabläufe beeinträchtigt wurden.
Somit ist als langfristiges Ziel vorgesehen, die bisher im Süden angesetzten Lagerflächen mehr in den Norden zu platzieren und im Gegenzug im Süden zusätzliche Gewerbenutzungen zu ermöglichen.
Um dieses Ziel dauerhaft verfolgen zu können, müssen auch im Süden weitere Nutzungen als nur die reine Lagerung zulässig werden. So soll die im Bebauungsplan „GE Moosgasse II“ unter 1.1 festgesetzte Einschränkung auf Lagerflächen und Lagerhallen entfallen zugunsten regulärer baulicher Nutzungen als Gewerbegebiet.
 
Der Änderungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
 
In der gleichen Sitzung billigte der Gemeinderat den Entwurf des Deckblattes Nr. 1 mit Begründung in der vorliegenden Fassung vom 29.06.2022. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Es wird deshalb das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
 
Der Entwurf mit Begründung liegt in der Zeit vom

28.07.2022 bis 29.08.2022

in der Gemeindeverwaltung, Neuhausen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 7 (EG) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
 
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gem. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
 
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Entwurfsunterlagen:
 
Deckblatt 1 zum Bebauungsplan GE Moosgasse II

Kategorien: Aktuelle Meldungen, Bauleitplanung, Bekanntmachungen

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