Meldung vom 31.10.2025 Räum- und Streupflicht zur Wintersaison
Räum- und Streupflicht zur Wintersaison:
Damit Sie auf unseren gemeindlichen Straßen sicher durch den Winter kommen, ist unsere Bauhofmannschaft täglich im Einsatz. Bei Schnee und Glätte rücken unsere Mitarbeiter bereits ab 04:00 Uhr aus – unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt.
Trotzdem kann es bei starkem Schneefall oder anhaltender Glätte zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Wir bitten daher um Verständnis, dass die Räumung und Streuung der rund 50 km Gemeindestraßen nicht überall gleichzeitig erfolgen kann. Auch ist es nicht immer möglich, auf jede einzelne Grundstückszufahrt oder bereits von Anliegern geräumte Gehwege Rücksicht zu nehmen.
Unsere Bauhofmitarbeiter sind stets bestrebt, allen Verkehrsteilnehmern möglichst sichere Straßenverhältnisse zu bieten. Bitte haben Sie Verständnis, dass hierbei das Allgemeinwohl im Vordergrund steht.
Pflichten der Anlieger nach der gemeindlichen Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Gemäß der Mustersatzung des Freistaates Bayern sowie der gemeindlichen Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind die Anlieger verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege auf eigene Kosten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Das bedeutet:
- Räum- und Streupflicht besteht
- werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 20:00 Uhr
- Gehbahnen sind
- die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der Straße (z. B. Gehsteige), oder
- sofern solche nicht vorhanden sind, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Straßenrand in einer Breite von mindestens 1 Meter von der Grundstücksgrenze aus.
Schneewälle, die durch den gemeindlichen Räumdienst entstehen, müssen von den Anliegern in der Regel nicht vollständig entfernt werden. Wenn es jedoch zumutbar ist, ist über den Schneewall hinaus eine ausreichend breite, gestreute Gehspur freizuhalten.
Der gemeindliche Bauhof räumt und streut – soweit möglich – die Hauptgehwege. Eine vollständige oder zeitnahe Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde kann jedoch nicht garantiert werden.
👉 Wichtig:
Bei Unfällen infolge nicht ordnungsgemäßer Räum- oder Streuarbeiten haftet der räum- und streupflichtige Anlieger (§ 823 BGB i. V. m. Art. 42 BayStrWG).
Hinweise zur Unterstützung des Winterdienstes
- Bitte parken Sie Ihr Fahrzeug während der Räumarbeiten nach Möglichkeit auf Ihrem eigenen Grundstück.
Fahrzeuge am Straßenrand erschweren oder verhindern eine ordnungsgemäße Schneeräumung. - Lagern Sie privaten Schnee nicht auf Grünflächen, Verkehrsinseln oder in Rondellen.
Diese Ablagerungen behindern die Arbeit unserer Räumfahrzeuge und können Schäden verursachen. - Schnee darf nicht auf Straßen oder Gehwege geworfen werden.
Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann der Verursacher für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung:
📞 Tel. 0991 / 99808-0
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Gemeinde Offenberg