Meldung vom 21.11.2022 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB / Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Offenberg hat in seiner Sitzung am 26.10.2022 beschlossen, für den im anliegendem Lageplan dargestellten Bereich in Pilling eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB unter entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) aufzustellen.
Der bebaute Bereich, im rechtswirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als Flächen für Landwirtschaft dargestellt, ist noch nicht umfangreich genug, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB begründen zu können und wird deshalb hinsichtlich seiner Siedlungsstruktur im Flächennutzungs- und Landschaftsplan als im Außenbereich gelegene Splittersiedlung eingestuft.
Der Entwurf der Außenbereichssatzung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Offenberg in seiner Sitzung am 26.10.2022 in der Fassung vom 26.10.2022 gebilligt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Um die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten, liegt der Entwurf der Satzung mit Begründung einschließlich Lageplan in der Fassung vom 26.10.2022 während der Zeit vom
25.11.2022 bis 27.12.2022 |
in der Gemeindeverwaltung, Neuhausen, Rathausplatz 1, Zi.Nr. 7 (EG) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde Offenberg die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden zu Planentwurf und Begründung ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gem. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die städtebauliche Satzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der städtebaulichen Satzung nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Unterlagen zur Auslegung:
Entwurf Außenbereichssatzung Pilling
Entwurf Außenbereichssatzung Pilling Begründung
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