Neue Regelung zur Abmeldung bei der Meldebehörde
 

Neu seit 01.06.2004

Wer aus einer Wohnung auszieht und eine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, braucht sich nur noch für diese Wohnung anmelden. Die Abmeldung der bisherigen Wohnung ist nicht mehr notwendig.

Eine Abmeldepflicht besteht nur noch:

  bei der Abmeldung zu einer bereits bestehenden (gemeldeten) Wohnung
  bei Abmeldung ins Ausland
  bei Abmeldung nach "ohne festen Wohnsitz" oder "unbekannt".

Sofern Sie ein Abmeldeformular benötigen, erhalten Sie es hier.